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   BGH, 27.04.2017 - I ZB 34/15   

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https://dejure.org/2017,32167
BGH, 27.04.2017 - I ZB 34/15 (https://dejure.org/2017,32167)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2017 - I ZB 34/15 (https://dejure.org/2017,32167)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2017 - I ZB 34/15 (https://dejure.org/2017,32167)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 321a Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 104 Abs 1 GG
    Anhörungsrüge: Anwendbarkeit über die Gehörsverletzung hinaus auf andere Verfahrensgrundrechte oder Grundrechte

  • IWW

    § 321a ZPO, Art. ... 103 Abs. 1 GG, § 577 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 559 ZPO, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 104 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Auslegung des Unterlassungstenors

  • rewis.io

    Anhörungsrüge: Anwendbarkeit über die Gehörsverletzung hinaus auf andere Verfahrensgrundrechte oder Grundrechte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Auslegung des Unterlassungstenors

  • rechtsportal.de

    ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1
    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Auslegung des Unterlassungstenors

  • datenbank.nwb.de

    Anhörungsrüge: Anwendbarkeit über die Gehörsverletzung hinaus auf andere Verfahrensgrundrechte oder Grundrechte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 416
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

    Auszug aus BGH, 27.04.2017 - I ZB 34/15
    Die Beurteilung des Senats, die Erfüllung der titulierten Verpflichtung zur Unterlassung der Bewerbung und des Vertriebs der Produkte "RESCUE TROPFEN" und "RESCUE NIGHT SPRAY" erfordere den Rückruf von Produkten, die bereits vor Erlass des Urteils an Apotheken ausgeliefert worden seien, beruht auf der Feststellung des Beschwerdegerichts, die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung der Schuldnerin - also die Auslieferung der Produkte an die Apotheken - habe die Gefahr begründet, dass die Apotheken diese Produkte bewerben und vertreiben und damit weiter in Verkehr bringen; diese Gefahr bestehe fort, solange die von der Schuldnerin ausgelieferten Produkte weiterhin in den Apotheken erhältlich seien (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016, GRUR 2017, 208 Rn. 5 bis 8 und 31 bis 33 ).

    Die Schuldnerin legt jedoch nicht dar, weshalb die - näher begründete - Annahme des Senats, der Gläubiger könne, wenn eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen habe, mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen (vgl. BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 28), unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sein soll.

    Danach erfasst das entsprechend dem Unterlassungsantrag titulierte Verbot den Vertrieb der Produkte "RESCUE SPRAY" und "RESCUE NIGHT TROPFEN" als kerngleiche Verletzungshandlungen (vgl. BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 36 bis 40).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 27.04.2017 - I ZB 34/15
    a) Ein Richterspruch verstößt gegen das Willkürverbot, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1232 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f., jeweils mwN).
  • BVerfG, 07.12.2016 - 2 BvR 1602/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgreich

    Auszug aus BGH, 27.04.2017 - I ZB 34/15
    a) Ein Richterspruch verstößt gegen das Willkürverbot, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1232 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f., jeweils mwN).
  • BGH, 17.07.2008 - V ZR 149/07

    Anwendungsbereich der Gehörsrüge

    Auszug aus BGH, 27.04.2017 - I ZB 34/15
    Eine entsprechende Anwendung scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2009 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144 Rn. 1 mwN; offengelassen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 346 Rn. 6 = WRP 2006, 467 - Jeans II, mwN).
  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 151/02

    Jeans II

    Auszug aus BGH, 27.04.2017 - I ZB 34/15
    Eine entsprechende Anwendung scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2009 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144 Rn. 1 mwN; offengelassen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 346 Rn. 6 = WRP 2006, 467 - Jeans II, mwN).
  • OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - W (Kart) 2/18
    Haben die Verfahrensparteien zu einer Vorlagepflicht des Gerichts nicht vorgetragen, wie es in diesem Verfahren der Fall ist, kommt eine Anhörungsrüge nicht in Betracht, weil diese auf Gehörsverletzungen beschränkt ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt ist, wenn das Gericht sich nicht mit Vorbringen befasst, das ihm nicht unterbreitet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017, I ZR 195/15, Rn. 6 bei juris; Beschluss vom 27. April 2017, I ZB 34/15 - RESCUE-Produkte, Rn. 5 bei juris).

    Soweit der ungeschriebene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen eine gerichtliche Entscheidung trotz fehlender Rechtsmittelklarheit überhaupt in Betracht kommt, kann die Gegenvorstellung vorliegend nur zulässig sein, soweit mit ihr die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch den Senat gerügt wird, die nicht bereits unter § 321a ZPO fällt, wenn mithin die Verletzung eines anderen Verfahrensgrundrechts gerügt wird als des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, oder soweit mit ihr ein Verstoß gegen das Willkürverbot gerügt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017, I ZB 34/15 - RESCUE-Produkte, Rn. 5 bei juris; Beschluss vom 17. Juli 2009, V ZR 149/07, Rn. 1 bei juris).

  • BVerfG, 20.04.2023 - 2 BvR 1605/21

    Verstoß von Entscheidungen des Landgerichts als Beschwerdeinstanz gegen Anspruch

    Ungeachtet der Frage, ob mit § 321a ZPO überhaupt die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann (offen gelassen in BVerfGK 15, 591 ; dagegen BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15 -, juris, Rn. 13 f. m.w.N.; Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10 -, juris, Rn. 6), stand der Kammer, die als iudex a quo für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge zuständig gewesen wäre, keine prozessuale Möglichkeit zur Verfügung, den Zuständigkeitsmangel nachträglich zu beseitigen.
  • BGH, 14.11.2023 - II ZR 94/21

    Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung des Rubrums; Geltendmachen einer

    Auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte (hier des Willkürverbots) ist die Anhörungsrüge weder unmittelbar noch - mangels planwidriger Regelungslücke - entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2022 - 2 W 42/21

    Einstweilige Verfügung im Falle der Doppelvermietung

    Auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte ist die Anhörungsrüge weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (vgl. BGH, GRUR-RR 2017, 416, m.w.N.; BGH, NJW 2016, 3035 ff.).
  • BGH, 30.03.2021 - XI ZR 393/20

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.e.

    Auf diesem Standpunkt steht auch der I. Zivilsenat in ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - I ZR 28/19 und - XI ZR 29/19, jeweils juris Rn. 2; vgl. zuvor etwa schon Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, juris Rn. 5).
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 28/19

    Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche

    Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Erstreckung des § 321a ZPO auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 5 mwN).
  • OLG Köln, 08.01.2019 - 15 U 110/18

    Verfahrensverstoß in einem einstweiligen Verfügungsverfahren

    b) Soweit daneben eine perpetuierte Verletzung weiterer Verfahrensrechte gerügt wird, ist § 321a ZPO zwar richtigerweise darauf weder direkt noch analog anwendbar, weil der Gesetzgeber sich bewusst gegen eine Erstreckung des § 321 a ZPO auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte entschieden hat (BT-Drs. 15/3706, 14) und dies von den Gerichten mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt zu beachten ist (BGH v. 27.04.2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 6; v. 14.04.2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 22).
  • BGH, 19.09.2023 - II ZR 94/21

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anhörungsrüge?

    Auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte (hier des Willkürverbots) ist die Anhörungsrüge weder unmittelbar noch - mangels planwidriger Regelungslücke - entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 5).
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 29/19

    Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche

    Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Erstreckung des § 321a ZPO auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 14.02.2020 - AnwZ (Brfg) 50/19

    Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Soweit der Kläger schließlich mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zusammentreffende Verletzungen anderer Verfahrensgrundrechte, namentlich des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG geltend macht (Rügen II. Nr. 1 und Nr. 2), steht diesen Angriffen bereits entgegen, dass der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt ist und die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte und -garantien davon nicht erfasst wird (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [Anhörungsrügengesetz], BT-Drucks. 15/3706, S. 14; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144 Rn. 1; Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 5; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl., § 152a Rn. 4; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 321a Rn. 3b; jeweils mwN).
  • BGH, 16.04.2021 - XI ZR 137/20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge des Klägers

  • OLG Stuttgart, 14.12.2017 - 2 U 58/17

    Unterlassungsvertrag: Verantwortlichkeit des Unterlassungsschuldners für die

  • OLG Köln, 11.01.2019 - 15 W 59/18
  • BVerwG, 08.12.2022 - 10 B 14.22

    Verwerfung der Anhörungsrüge

  • BVerwG, 21.02.2020 - 5 B 33.19

    Anforderungen an die Darlegung der eine entscheidungserhebliche Verletzung des

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